KANZLEI HOLZ BERLIN

Tätigkeitsschwerpunkte

Strafverteidigung
Strafverteidigung


Ihnen wird bspw. Betrug, Hehlerei, Untreue, Diebstahl, Unterschlagung, Nötigung, Erpressung, Bedrohung, Beleidigung, Verleumdung, oder Körperverletzung, Unfallflucht, Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen?

Dann benötigen Sie dringend einen Anwalt. Zögern Sie nicht lange, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und nutzen Sie alle rechtlichen Möglichkeiten zu Ihrer Verteidigung!

Immobilienrecht
Immobilienrecht


Profitieren Sie von der Expertise und Leidenschaft u.a. bei der Due Diligence betreffend Immobilien und Großbauvorhaben.

Sie wollen wissen, was Sie vor / bei oder nach Erwerb beachten müssen? Sie haben Fragen zu einem bestimmten Notarvertrag? Sind Eilanträge zum Schutz Ihrer Immobilie erforderlich? Welche Regelungen sollte der notarielle Kaufvertrag beinhalten? Welche Unterlagen benötige ich, welche bekomme ich und von wem oder welcher Behörde?

Nutzen Sie die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung, Unterstützung sowie Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

Spezielles Verwaltungsrecht
Spezielles Verwaltungsrecht


Unterstützung und Vertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, im

Bauplanungsrecht
Bauordnungsrecht
Nachbarschaftsrecht
Zweckentfremdungsverbotsgesetz
Denkmalschutzrecht
Straßenrecht
Gewerberecht

Immobilienverwaltung & Inkasso
Immobilienverwaltung & Inkasso

Die KHB unterstützt und betreut Sie in allen Fragen betreffend Ihrer bundesweiten Assets und setzt Ihre Ansprüche konsequent, notfalls auch gerichtlich durch.

Im Rahmen einer Immobilienverwaltung wird darüber hinaus eine ganzheitliche wirtschaftliche sowie rechtliche Betreuung Ihrer Anlagevermögen gesondert angeboten.

Nutzen Sie die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung, Unterstützung sowie Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

Miet- und WEG- Recht
Miet- und WEG- Recht


Sie sind Wohnungseigentümer und / oder Vermieter und haben Fragen u.a. zur Nutzung, Vermietung oder Umgestaltung Ihrer Immobilie? Möchten Sie Wohnungseigentum oder Teileigentum (Gewerbe) erwerben, veräußern oder als neues Projekt umsetzen?

Nutzen Sie die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung und Unterstützung!

Notarhaftung
Notarhaftung


Subsidiär zu Ansprüchen gegen die jew. Partei der notariellen Urkunde, könnten auch Ansprüche gegen den Notar in Betracht kommen. Der geschlossene Vertrag könnte fehlerhaft sein. Es könnte eine Amtspflichtverletzung des Notars vorliegen. Die Notarkostenabrechnung sollte zudem überprüft werden.

Nutzen Sie die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung, Unterstützung sowie Durchsetzung bei notariellen Fehlern!

Maklerrecht
Maklerrecht


Sie haben einen Maklervertrag geschlossen oder eine "Reservierung" auf einen bevorstehenden Immobilienkauf vereinbart?

Lassen Sie Ihr Vorgehen und Ihren Anspruch auf Zahlung der Courtage anwaltlich prüfen und sich bei der anschließenden Durchsetzung anwaltlich unterstützen!

Architekten- & Ingenieurrecht
Architekten- & Ingenieurrecht


Sie sind bauvorlageberechtigter Ingenieur, Architekt oder ein Planungsbüro, haben Leistungen erbracht und anschließend Probleme mit der Abwicklung Ihres HOAI - Vertrages?

Lassen Sie Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen und sich bei der anschließenden Durchsetzung anwaltlich unterstützen!

Baurecht
Baurecht


Sie haben einen Bauvertrag (mit oder ohne Einbeziehung der VOB) geschlossen und Probleme mit der Abwicklung des Vertrages (Mängelrügen, Zahlungsverweigerung, Nachbesserungsaufforderungen etc.)?

Nutzen Sie die Möglichkeit der Prüfung und anwaltlichen Unterstützung bei der Streitbeilegung oder Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

Die Rechtsanwaltskanzlei

Bundesweite Unterstützung und Vertretung mit jahrelanger Prozessführungserfahrung vor Amts- und Landgerichten sowie dem Kammergericht Berlin (OLG)
» Kanzleiinhaber
» Kanzleiinhaber


Ehrenämter:

● Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin

● Mitglied im Prüfungsausschuss der IHK Berlin (AEVO)

Mitgliedschaften:

● Mitglied im Berliner Anwaltsverein
● Mitglied im Deutscher Anwaltverein

Kurzvita:

● Gebürtiger Berliner ('79)
● Dipl.-Betriebswirt (BA)

● Ausbildereignung nach § 30 BBIG, Ausbildereignungsprüfung der IHK Berlin, 2002

● Property Manager & Sales Repr., 1999 - 2002
● Head of Sales Berlin North / West & Projektentwickler, 2002 - 2004
● Asset Manager & Analyst, 2003 - 2005
● Chief Consultant, Head of Marketing, Sales and Legal Dep., 2005 - 2008
● Project Manager, 2008 - 2013

● Dipl.-Jurist (MLU)

● Referendariat am OLG Naumburg,
Stationen, u.a.:
Stadt Halle (Saale), Fachbereich Recht,
Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau,
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Abt. 3: Vizepräsident, Wirtschaft, Kultur, Bauwesen und Verkehr

● Ass. Jur., Rechtsanwalt
● Gründung der KHB

» Auszug, Projekte der KHB
» Auszug, Projekte der KHB


Bau- und Immobilienrecht

● Vertretung (außergerichtlich und gerichtlich) betreffend eines Berliner Immobilienportfolios mit 20 Einheiten
● Beratung und Vertretung (außergerichtlich und gerichtlich) einer Hausverwaltung mit einem bundesweiten Immobilienportfolio von 7+ Immobilien
● Beratung und vorgerichtliche Vertretung eines Neubauvorhabens mit 5 künftigen Einheiten
● Beratung und Vertretung (außergerichtlich und gerichtlich) eines Bauunternehmens betreffend mehrerer Bauvorhaben
● Beratung sowie Gläubigervertretung (außergerichtlich und gerichtlich) in Versteigerungsverfahren betreffend mehrerer Immobilien mit 4+ Einheiten

Strafrecht

● Beratung und Vertretung (aktive Strafverfolgung) im Bereich der Wirtschaftsdelikte B2B, C2B, B2C

Verwaltungsrecht

● Vertretung (außergerichtlich und gerichtlich) von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Folgeauftrag)
● Beratung einer evangelischen Kirchengemeinde
● Beratung und Vertretung von Wohnungseigentümern im ZwVbG

» Arbeitsweise
» Arbeitsweise


Expertise, Leidenschaft und progressive, lösungsorientierte Arbeitsweise.

Jeder Fall wird anhand der aktuellen Rechtsprechung recherchiert und eine individuelle Lösung erarbeitet. Hierzu steht eine umfangreiche Rechtsprechungsdatenbank zur Verfügung. Ziel der anwaltlichen Tätigkeit ist die Lösung von Konflikten ohne jahrelange Rechtsstreitigkeit, unter Berücksichtigung Ihres persönlich-/ sachlichen und wirtschaftlichen Erfolges.

Starker Verbund, AnwaltsNetzwerk & Zusammenarbeit.

In bundesweiter Kooperation mit versierten Kollegen kann Mandanten der KHB ein flächendeckendes, professionelles Betreuungs- und Vertretungsangebot zur Verfügung gestellt werden.

» Anwaltscodex
» Anwaltscodex


Der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet.

Anwälte sind die Interessensvertreter der eigenen Mandanten: parteiisch, unabhängig und verschwiegen. Als unabhängige "Organe der Rechtspflege" setzen sich Anwälte rechtlich für das Recht der eigenen Mandanten ein; für Gerechtigkeit und Wahrheit.

Offenheit, Transparenz & persönliche Erreichbarkeit.

Eine faire, transparente und individuelle Kostengestaltung sowie eine schnellstmögliche Bearbeitung von Anliegen sind die Eckpfeiler einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit und Zusammenarbeit.

Prozessrecht

Verwaltungsrecht: Die Einstellung.

Nach Erhebung einer Klage auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§§ 40 ff. VwGO) erforscht das örtlich und sachlich zuständige Gericht i.d.R. den Sachverhalt, und zwar von Amts wegen (vgl. § 86 VwGO). Es ergeht ein Hinweisbeschluss, wenn der Vortrag Seitens einer Partei fehlt, unklar oder ungenügend ist (vgl. § 86 III VwGO).

Stellt sich nach Klageerhebung (z.B. im Rahmen von Erörterungen zur Sach- und Rechtslage oder nach erfolgter Klageerwiderung und Schriftwechsel) heraus, dass die Klage unschlüssig / unbegründet ist, bietet sich eine Klagerücknahme (§ 92 VwGO) zur Vermeidung weiterer Kosten (vgl. 1,0 Gerichtskosten bei Klagerücknahme) für die klagende Partei an. Hierauf hat die anwaltliche Vertretung ihre Partei hinzuweisen (vgl. auch Gebot der anwaltlichen Vorsicht).

Das Gericht befindet bei einer Klagerücknahme nicht mehr über den Rechtsstreit und beschließt die Einstellung des Verfahrens. Es ergeht zudem eine Kostenentscheidung gegen die Partei, welche die Klagerücknahme erklärt hat.

Verwaltungsrechtsstreitigkeiten sind besonders spannend, da sie auch die Verwaltungspraxis beeinflussen (können) und – je nach Klageart – unterschiedliche Auswirkungen auf das (ggf. auch künftige) Verwaltungshandeln haben.

Prozessrecht: Der Vergleich.

Nicht immer endet ein Rechtsstreit vor Gericht durch Entscheidung des Spruchkörpers. Denn die Parteien sind die Herren des Verfahrens (vgl. Dispositionsmaxime) und halten das Schicksal des Rechtsstreits in ihren Händen.

Eine Entscheidung kann nämlich auch durch Einigung der Parteien herbeigeführt werden, und zwar durch einen Vergleich. Ein Vergleich kann sowohl außergerichtlich im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung geschlossen werden als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung.

Einigen sich die Parteien vor der mündlichen Verhandlung außerhalb des Gerichtssaals, können und sollten sie nach § 278 VI ZPO die geschlossene Vereinbarung vom Gericht protokollieren lassen. Es ergeht ein Beschluss (Bild 1). Vorteil: Zeitersparnis und ausreichend Zeit für einen perfekt passenden Deal.

Zum anderen kann ein Vergleich auch direkt im Gerichtssaal vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder während der Verhandlung geschlossen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass den Parteien vor Gericht ein begrenzter Zeitraum verbleibt und die Parteien sich zudem auch die rechtliche Würdigung des Gerichts anhören. Fraglich ist, ob daher nach Erörterung der Sach- und Rechtslage noch Einigungsbereitschaft besteht. Aber natürlich ist auch eine Einigung im Termin zur mündlichen Verhandlung möglich (Bild 2). Das Gericht hat nämlich auf eine Einigung hinzuwirken, was sich bereits aus §§ 253, III Nr. 1, 278 I ZPO ergibt.

Ein Vergleich verkürzt die Verfahrensdauer erheblich, nicht zuletzt im Sinne der zügigen Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Die Parteien können sich jahrelangen Stress und Ärger sparen und die wichtigen Anliegen bereits selbst beschließen lassen. Natürlich sollte gerade bei einem Vergleich eine umfassende Abgeltungsklausel sowie Ausstiegsklausel formuliert werden.

Die Vorteile und das Ziel liegen somit klar auf der Hand: Die Parteien sind die Herren des Verfahrens und bestimmen das Schicksal sowie die Geschwindigkeit der gegenseitigen Leistungspflichten selbst.

Prozessrecht: Die Berufung.

Angst vor einer Berufung gegen eine Entscheidung des Erstgerichts sollte man nicht haben. Rechtsmittelverfahren dienen schließlich dazu, vorgerichtliche Entscheidungen einer Überprüfung (in beschränktem Umfang) zuzuführen. Sie sind Ausdruck des Justizgewähranspruchs und des Rechtsstaatsprinzips (vgl. auch fair- trial- Grundsatz und Anspruch auf rechtliches Gehör).

Geregelt in den §§ 511 ff. ZPO eröffnen sich mehrere Möglichkeiten des Ausgangs einer Berufung. Im Rahmen der Entscheidung über eine zulässige Berufung kann das Berufungsgericht z.B. das Ersturteil abändern und der Klage stattgeben oder die Klage abweisen. Zudem kann durch Beschluss die (unzulässige oder offensichtlich aussichtslose, § 522 ZPO) Berufung zurückgewiesen oder über eine Rücknahme der Berufung entschieden werden.

Prozessrecht: Die Zahlungsklage.

Scheitern außergerichtliche Einigungsgespräche, dann kommt lediglich die Klage zur Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche in Betracht. Angst vor einer Klageerhebung sollte man nicht haben, wenn nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel ein Obsiegen wahrscheinlich ist.

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch aus materiellem Recht gegen den Beklagten hat. Dies ist dann der Fall, wenn entweder vertragliche oder gesetzliche Ansprüche in Betracht kommen. Das Gericht würdigt den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen der Parteien in freier richterlicher Beweiswürdigung (vgl. § 286 ZPO) und in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung.

Kommt es zu der Ansicht, dass der Vortrag des Klägers schlüssig ist und der Beklagte diesem Vortrag keine Einreden oder Einwendungen entgegenhalten kann, dann wird der Klage stattgegeben und der beantragte Tenor ausgeurteilt. Andernfalls weist das Gericht die Klage ab.

Prozessrecht: Das Versäumnisurteil.

Geregelt in den §§ 330 ff. ZPO eröffnet die Säumnis einer Partei zunächst die Möglichkeit der erneuten Vorbereitung einer neuen Verteidigungsstrategie (sog. Flucht in die Säumnis). Ob man dadurch komplett die Verspätungsrüge (§ 296 ZPO) umgehen kann, ist fraglich.

Bei Säumnis gibt es die Möglichkeit der Entscheidung durch das Gericht. Fehlt der Beklagte und ist der Vortrag schlüssig, ergeht ein sog. Versäumnisurteil (Stattgabe der Klage). Fehlt der Kläger (Versäumnisurteil) oder ist der Vortrag unschlüssig (unechtes Versäumnisurteil), ergeht eine Klageabweisung (§ 331 II HS. 2 ZPO).

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft, und zwar binnen von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung (§§ 338, 339, 340). Das Gericht befindet sodann, ob das Versäumnisurteil aufrechterhalten oder aufgehoben wird (§ 343 ZPO). Die Kosten dieses zweiten Verfahrens trägt in der Regel die säumige Partei (§ 344 ZPO).

Die Thematik der Säumnisentscheidung gibt es ebenfalls im Mahnverfahren mit dem Vollstreckungsbescheid (§§ 699, 700 ZPO), denn im Mahnverfahren ohne Einspruch fehlt es an einer Hauptverhandlung.

Prozessrecht: Versäumnisteil- und Schlussurteil

Das Versäumnisteil- und Schlussurteil.

Ist ein abgrenzbarer Teil eines einheitlichen Streitgegenstands oder ein Teil eines von mehreren Streitgegenständen entscheidungsreif, dann ergeht ein sog. Teilurteil (vgl. § 301 ZPO).

Ist eine Partei im Termin säumig oder zeigt ihre Verteidigung nicht an, ergeht auf Antrag eine Säumnisentscheidung, das Versäumnisurteil (vgl. § 331 ZPO).

Kann das Gericht anhand der Aktenlage bereits feststellen, dass der Anspruch begründet (vollständig entscheidungsreif) ist, ergeht ein Schlussurteil.

Achten Sie daher beim Verfassen Ihrer Klageschriften auf die richten Anträge.

Prozessrecht: Das Vorbehaltsurteil.

Hauptanwendungsfall des Vorbehaltsurteils ist wohl der Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO) und die prozessual erklärte Aufrechnung (§ 302 ZPO). Es steht vollstreckungsrechtlich einem Endurteil gleich (§§ 302 III, 599 III ZPO) und ist der Vollstreckung fähig. Das Vorbehaltsurteil dient der Abwehr einer Prozessverschleppung und ermöglicht eine schnelle Titulierung. Dadurch erhalten u.a. Bauunternehmen die Möglichkeit zur zügigen Durchsetzung fälliger Ansprüche.

Spannend wird es, wenn im Prozess Gegenrechte geltend gemacht werden, welche entweder a) nicht mit der Hauptforderung in Zusammenhang stehen oder b) zweifelhaft (unsubstantiierte Behauptungen ins Blaue hinein) sind, über die bspw. noch Beweis erhoben werden muss und dadurch eine Prozessverschleppung droht. Das Gericht hat folglich die Möglichkeit (auch bei konnexen Gegenforderungen) ein Vorbehaltsurteil zu erlassen (vgl. OldBg, BauR 05, 887, Celle NJW 74, 1473). Ein Vorbehaltsurteil ergeht indes nicht, wenn der Klageanspruch zweifelhaft und/ oder unschlüssig ist.

Vorteil für die Kläger:
Kläger erhalten ein schnelles Urteil (im ordentlichen Verfahren oder im Urkundenprozess) und müssen sich dann lediglich (auf Antrag) im sog. Nachverfahren (im ordentlichen Verfahren) mit den zweifelhaften Vorbringen der Gegenseite befassen. Denn diejenigen Teile, welche bereits durch Vorbehaltsurteil entscheiden wurden, sind dem Nachverfahren schlicht entzogen.

Prozessrecht: Die Klageabwehr.

Angst vor einer Klage sollte man nicht haben, wenn nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel die Klage unbegründet ist. Die Klage ist unbegründet, wenn der Beklagte dem Anspruch des Klägers Einwendungen oder Einreden entgegenhalten kann. Das Gericht würdigt den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen der Parteien in freier richterlicher Beweiswürdigung (vgl. § 286 ZPO) und in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung.

Angst vor einer Berufung gegen eine Entscheidung des Erstgerichts sollte man ebenfalls nicht haben. Das Rechtsmittelverfahren dient schließlich dazu, Entscheidungen des Erstgerichts einer Überprüfung (in beschränktem Umfang) zuzuführen. Kommt das Rechtsmittelgericht dazu, dass die Entscheidung des Vorgerichts a) nach Würdigung der Sach- und Rechtslage (Berufung) bzw. b) nach Würdigung der Rechtslage (Revision) nicht zufriedenstellend erfolgte, dann wird die Entscheidung aufgehoben oder zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen. Ist die Entscheidung zufriedenstellend, dann wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Eilrechtsschutz: Die einstweilige Verf.

Der erste Einfall, wenn etwas schief läuft: Die einstweilige Verfügung!

Eine einstweilige Verfügung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Eilbedürfnis vorliegt und der Antragsteller einen Anspruch auf die Handlung, Duldung oder Unterlassung hat. Es darf zudem keine sog. Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. Es handelt sich also um eine vorübergehende Regelung des Gerichts, um schnelle Abhilfe zu schaffen und Zustände zu sichern oder wiederherzustellen, bis das Gericht in der eigentlichen Sache im Rahmen einer Klage befunden hat.

Für den Fall der Zuwiderhandlung kann ein Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft gestellt werden.

Ob eine einstweilige Verfügung beschlossen wird, hängt von jedem Einzelfall ab.

Vollstreckungsrecht: Die Erinnerung.

Die Erinnerung (§ 766 ZPO) wendet sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) und ist statthaft, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen. Sie ist aber auch statthaft, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert einen Vollstreckungsauftrag eine:r Gläubiger:in nicht auszuführen.

Eine Entscheidung kann ganz unterschiedlich ausfallen. In der Regel beschließt das Gericht auf die Erinnerung des Schuldners den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung gemäß Auftrag vom …. nicht auszuführen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wird dann durch Beschluss eingestellt. Bis dahin kann eine einstweilige Einstellung durch den Schuldner beantragt werden.

Vollstreckungsrecht: Die Abwehrklage.

Geregelt in den §§ 767, 769 ZPO wendet sich der Schuldner mit der Abwehrklage gegen den titulieren Anspruch (nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) und hat die Möglichkeit, beim sog. Prozessgericht gegen den Gläubiger eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (mit oder ohne Sicherheitsleistung) und eine Aufhebung sowie Herausgabe des Titels zu erwirken.

Wenn ein Obsiegen nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, dürfte das Gericht dem Antrag im Eilverfahren auch stattgeben können. Ist die Klage erfolgreich, wird der beantragte Tenor ausgeurteilt.

KHB Projekte

RAK Berlin

Projekttage der RAK Berlin in Zusammenarbeit mit der BRAK

"Zusammen mit meinen Kolleg:innen aus dem Vorstand der RAK Berlin, Frau Kollegin Dr. Hofmann, Frau Kollegin Bansemer, Herr Kollege Schneider, Frau Kollegin Blum sowie die Geschäftsführung der BRAK, Herr Kollege Khalil Hassanain, gestalteten wir das Projekt „Zukunftskompetenzen erkunden“ vor Ort in der FOS Berlin, und zwar zwischen dem 23.01.2023 und 25.01.2023, und stellten uns Fragen der Schüler:innen des Jahrgangs 11, mit Workshops und Informations- sowie Bewerbungsständen. Den abwechslungsreichen und spannenden Beruf der Rechtsanwältin / des Rechtsanwalts auch künftig attraktiv zu machen, liegt mir besonders am Herzen. Dieser Beruf ist Berufung und macht Freude! Deshalb ist die Nachwuchsförderung eines der zentralen Themen der Nachwuchsarbeit. Im Rahmen der Nachwuchsarbeit gilt es u.a. den Fortbestand des Berufs des Rechtsanwalts / der Rechtsanwältin zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass in jeder Generation gut ausgebildete sowie engagierte Kolleginnen und Kollegen unabhängig, parteiisch und verschwiegen für das Recht ihrer Mandant*innen kämpfen (können). Das enorm positive Feedback der Schülerinnen und Schüler motiviert uns dazu, an diesem Konzept der Nachwuchsgewinnung auch in Zukunft festzuhalten."

Projekt gegen Kinderarmut

Projekt gegen Kinderarmut

"Helfen Sie mit und unterstützen Sie mich im Kampf gegen die zunehmende Kinderarmut in Deutschland. Das von Ihnen gespendete Geld fließt an ausgewählte Kinderhilfsorganisationen, damit es auch dort ankommt wo es hin soll. Helfen Sie dabei das Leid vieler hilfsbedürftiger Kinder zu lindern! Ich möchte zusammen mit Ihrer Hilfe einen Beitrag dazu leisten. Das Projekt gegen Kinderarmut liegt mir besonders am Herzen. Deshalb spende ich selbst auch, soweit es mir finanziell möglich ist, Beträge aus meiner Vergütung. Spenden auch Sie Leisten auch Sie Ihren Beitrag zur Bekämpfung von Kinderarmut und helfen Sie dabei die soziale Situation in Deutschland ein bisschen fröhlicher zu machen. Empfänger der Spenden sind u.a. das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. Vielen vielen Dank für Ihre Unterstützung!"