Prozessrecht: Das Vorbehaltsurteil.
Hauptanwendungsfall des Vorbehaltsurteils ist wohl der Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO) und die prozessual erklärte Aufrechnung (§ 302 ZPO). Es steht vollstreckungsrechtlich einem Endurteil gleich (§§ 302 III, 599 III ZPO) und ist der Vollstreckung fähig. Das Vorbehaltsurteil dient der Abwehr einer Prozessverschleppung und ermöglicht eine schnelle Titulierung. Dadurch erhalten u.a. Bauunternehmen die Möglichkeit zur zügigen Durchsetzung fälliger Ansprüche.
Spannend wird es, wenn im Prozess Gegenrechte geltend gemacht werden, welche entweder a) nicht mit der Hauptforderung in Zusammenhang stehen oder b) zweifelhaft (unsubstantiierte Behauptungen ins Blaue hinein) sind, über die bspw. noch Beweis erhoben werden muss und dadurch eine Prozessverschleppung droht. Das Gericht hat folglich die Möglichkeit (auch bei konnexen Gegenforderungen) ein Vorbehaltsurteil zu erlassen (vgl. OldBg, BauR 05, 887, Celle NJW 74, 1473). Ein Vorbehaltsurteil ergeht indes nicht, wenn der Klageanspruch zweifelhaft und/ oder unschlüssig ist.
Vorteil für die Kläger:
Kläger erhalten ein schnelles Urteil (im ordentlichen Verfahren oder im Urkundenprozess) und müssen sich dann lediglich (auf Antrag) im sog. Nachverfahren (im ordentlichen Verfahren) mit den zweifelhaften Vorbringen der Gegenseite befassen. Denn diejenigen Teile, welche bereits durch Vorbehaltsurteil entscheiden wurden, sind dem Nachverfahren schlicht entzogen.