
Verwaltungsrecht: Das verwaltungsgerichtliche Urteil.
Endet das Widerspruchsverfahren nicht mit einem Abhilfebescheid (§ 72 VwGO), bleibt den Adressaten von Verwaltungsakten lediglich der Klageweg mit den in §§ 42, 43 VwGO bezeichneten Klagearten, und zwar mittels form- und fristgerechter Erhebung der Klage. Hierzu muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei und es muss eine sog. Klagebefugnis vorliegen.
Neben den im Verwaltungsrecht möglichen Klagearten, bietet die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zusätzliche Verfahren im Eilrechtsschutz (vgl. §§ 80 ff., 123 VwGO).
Ist der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig, wird er aufgehoben. Ist die begehrte Handlung, Duldung oder Unterlassung rechtmäßig und verhältnismäßig, wird diese angeordnet. Andernfalls wird die Klage abgewiesen.