Vielfach übersehen, aber doch relevant ist die Notarhaftung. Denn verletzt der Notar / die Notarin eine seiner / ihrer zahlreichen Amtspflichten, hat er den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl. §§ 19 I 1, 57 I BNotO).

Denn der Notar / die Notarin wird nicht nur zum Verfassen eines Vertragsentwurfs beauftragt, sondern meist auch mit der Beurkundung, der Überwachung und dem Vollzug seiner / ihrer Urkunde. Bereits der Entwurf kann fehlerhaft sein oder bspw. auch die Beurkundung.

Jedoch: Bevor eine Inanspruchnahme möglich ist, müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, sollten Sie in jedem Fall überprüfen lassen.

Die Schadensregulierung nach Titulierung des Anspruchs erfolgt sodann über die Haftpflichtversicherung des Notars / der Notarin oder den Notarversicherungsfonds.