Ähnlich wie bei den Anwält*innen und Notar*innen gibt es auch bei den Architek*innen und Ingenieur*innen ein sog. Preisrecht, nämlich die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Es gilt das Werkvertragsrecht (a.F.) bzw. §§ 650 p ff. BGB n.F.

Im Bereich der HOAI gab es in den letzten Jahren viel Musik zur Frage der Mindest- und Höchstsätze und Verbindlichkeit der HOAI als sog. Preisrecht. Damit hat sich dann auch der EUGH beschäftigt, so dass es folglich in den kommenden Jahren noch sehr spannend werden wird.

Im Streitfall lohnt sich hin und wieder auch eine Verkürzung des Verfahrens, nämlich mit einem Vergleich. Das erspart viel Zeit, Geld und Nerven.