Ein Werkvertrag ist eine beiderseitige Verpflichtungserklärung. Der Auftragnehmer (Werkunternehmer) erbringt eine mangelfreie und ordnungsgemäße Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik. Der Besteller (Bauherr) hat den Unternehmer für seine Leistung zu bezahlen, und zwar nach Abnahme des konkret geschuldeten Erfolgs (die vereinbarte Werkleistung).
Kommt der Besteller (Bauherr) seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann der Werkunternehmer Verzugszinsen verlangen und gegebenenfalls rechtliche (gerichtliche) Schritte einleiten, um seinen Werklohnanspruch durchzusetzen.
Der Besteller hat hingegen das Recht, bei Vorliegen von Mängeln einen angemessenen Teil des Werklohns zurückzubehalten, den Werklohn angemessen zu mindern, Schadenersatz zu verlangen oder den Schaden auf Kosten des Unternehmers selbst zu beseitigen sowie im Einzelfall seine Ausgaben ersetzt zu verlangen.
Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Besteller Klage erheben. Hält der Auftragnehmer das Klagebegehren für unbegründet, kann der Auftragnehmer seinerseits beantragen, die Klage abzuweisen und auf Zahlung der ausstehenden Werklohnforderung klagen.
Ein gut formuliertes Werkvertragsrecht schafft Klarheit und schützt die Interessen beider Vertragsparteien, indem es sicherstellt, dass Werkunternehmer für ihre Leistungen angemessen vergütet werden und Besteller eine mangelfreie Leistung erhalten.