Ist das Mietverhältnis beendet, muss die Mietsache vom Mieter an den Vermieter zurückgegeben / an diesen herausgegeben werden (vgl. §§ 549 I, 546 BGB sowie § 985 BGB). Als Beendigung kommen im Normalfall entweder die Kündigung oder der Zeitablauf in Betracht. Kündigungsgründe sind u.a. die widerrechtliche Gebrauchsüberlassung an Dritte, der Zahlungsverzug und der Eigenbedarf.

Ist der Mietzins nicht entrichtet worden, muss dieser ebenfalls gerichtlich geltend gemacht werden (§§ 549 I, 535 II BGB). Daneben treten noch Ansprüche auf Schadenersatz und auf Herausgabe der Untermietzinsen (sofern eine Untervermietung erfolgt ist). Zudem wären noch Ansprüche auf Herausgabe der gezogenen Nutzung zu prüfen, welche sich unmittelbar in einen Zahlungsanspruch wandeln.