Geregelt in den §§ 28 ff. ZVG hat der Gesetzgeber zahlreiche Mechanismen normiert, um dem Schuldner eine Einstellung eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens zu ermöglichen.

Die Zeit der Einstellung der Vollstreckung kann genutzt werden, um ein Einvernehmen zwischen Gläubiger und Schuldner zu erzielen. Meist ist dies auch die praktikable Lösung, denn nicht jedes Versteigerungsverfahren muss auch gleichermaßen erfolgreich sein. Beiden Parteien sollte daran gelegen sein, diese unangenehme Situation zu bereinigen.

Bestehen (formelle oder materiellrechtliche) Gründe, welche eine Aufhebung des Verfahrens rechtfertigen, dann wird eine Aufhebung beantragt und vom Vollstreckungsgericht (sofern der Antrag begründet ist) beschieden. Dann besteht auch keine Grundlage für eine Einigung und der Gläubiger „geht leer aus“.