Rechtsanwalt in Sachen Zweckentfremdung (Zweckentfremdungsverbotsgesetz, ZwVbG): Das Bußgeldverfahren.

Mit dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz und der Zweckentfremdungsverbotsverordnung erhielt die zuständige Behörde Instrumente in die Hand, welche die in Art. 14 I, II GG normierte Eigentumsgarantie scharf beschneiden. Der Behörde soll damit ermöglicht werden, den Gebrauch des Eigentums zu Lasten der Eigentümer von Immobilien oder der Projektentwickler oder / und Bauträger zu regeln.

Die Behörde soll Verdachtsfällen (u.a. auch mit Hausdurchsuchungen) nachgehen können und befindet u.a. über die Erteilung von Genehmigungen (vgl. § 3 ZwVbG), Rückführungsaufforderungen, Abrissstopps, Wiederherstellungsaufforderungen (vgl. § 4 ZwVbG) sowie im Falle der Verpflichtung zur Schaffung eines angemessenen Ersatzwohnraums über Auflagen zu Vermietung des Ersatzwohnraums mit einer Miete von 9,17 € /m² (vgl. § 3 IV ZwVbVO), welche zwangsweise auch im Grundbuch eingetragen werden kann. Es drohen erhebliche Geldstrafen (vgl. § 7 ZwVbG).

Wird ein Bußgeldverfahren wegen Zweckentfremdung eingeleitet, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Mögliche Gründe sind u.a. fehlende Beweise, mildernde Umstände, eine Geringfügigkeit des Verstoßes, eine nachträgliche Genehmigung oder ein Umstand, welcher den Leerstand rechtfertigen könnte.

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Mit der richtigen Anwendung des ZwVbG können ungünstige Entscheidungen vermieden werden. Dies betrifft sowohl die angestrebte Verpflichtung zur Schaffung eines Ersatzwohnraumes mit einer festgelegten Miete, als auch die rechtswidrige Abrissuntersagung oder Versagung einer Genehmigung oder eines Negativattests.